Erben-Anwalt
im Sinne des Presserechts, Teledienstegesetzes und Mediendienste-Staatsvertrages:
Rechtsanwalt Marwin H.Roth
Am Staden 9 (ehemaliges ADAC-Haus)
D-66121 Saarbrücken
Tel. 06 81/58 20 20
Fax 06 81/58 20 23
E-Mail: info@roth-koll.de
Internet: http://www.roth-koll.de
Steuer-Nr. 040-26307223
Herr Marwin Roth ist als Rechtsanwalt zum Anwaltsberuf in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
Er ist Mitglieder der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Am Schloßberg 5, 66119 Saarbrücken,
Telefon: 0681/58 82 80, Telefax: 0681/58 10 47, E-Mail: zentrale@rak-saar.de) und unterliegt den nachfolgenden berufsrechtlichen Regelungen:
Alle berufsrechtlichen Regelungen sind über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer nachzulesen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO. Die Anwälte sind bei den nachfolgenden Versicherungsgesellschaften versichert:
Allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG
Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle:
Für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis ist die Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstraße 17,10179 Berlin, www.s-d-r.org, zuständig.
Rechtsanwalt Roth ist grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese Plattform finden Sie unter folgendem Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher können diese Plattform nutzen, um ihre Streitigkeiten aus Online-Verträgen beizulegen, soweit sich der jeweilige Anbieter an dem Streitschlichtungsverfahren der Online-Schlichtungsstelle beteiligt.
Information nach § 36 VSBG:
Wir beteiligen uns nicht an dem vorgenannten Schlichtungsverfahren mittels der vorstehend verlinkten Online-Schlichtungsstelle. Die Nutzung der Online-Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen ordentlicher Gerichte dar.
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